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   BGH, 26.02.2020 - IV ZR 235/19   

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https://dejure.org/2020,5248
BGH, 26.02.2020 - IV ZR 235/19 (https://dejure.org/2020,5248)
BGH, Entscheidung vom 26.02.2020 - IV ZR 235/19 (https://dejure.org/2020,5248)
BGH, Entscheidung vom 26. Februar 2020 - IV ZR 235/19 (https://dejure.org/2020,5248)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Inanspruchnahme eines Gebäudeversicherers nach Überschwemmung eines Grundstücks; Eintritt der Überschwemmung durch zurückgestautes Flusswasser

  • rewis.io

    Versicherung für Überschwemmungsschäden: Reichweite des Ausschlusses für Schäden durch Sturmflut

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Haftung der Gebäudeversicherung bei Überschwemmung: Rückstau als versicherungsausschließende Sturmflut???

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ECB 10 § 8 Nr. 4 a bb
    Risikoausschluss für Sturmflutschäden erfasst keine mittelbaren Auswirkungen im Landesinneren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    ECB 2010 § 8 Nr. 4 Buchst. a) Doppelbuchst. bb)
    Inanspruchnahme eines Gebäudeversicherers nach Überschwemmung eines Grundstücks; Eintritt der Überschwemmung durch zurückgestautes Flusswasser

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zurückgestautes Flusswasser ist keine Sturmflut!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sturmflut - und die Versicherung für Überschwemmungsschäden

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Ausschluss für Schäden durch Sturmflut greift nicht bei lediglich mittelbarer Auswirkung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ausschluss für Schäden durch Sturmflut in der Gebäudeversicherung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kein Leistungsausschluss bei mittelbarem Überschwemmungsschaden nach Sturmflut

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Überschwemmung durch Flusswasser ist keine Sturmflut! (IBR 2020, 270)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 1743
  • MDR 2020, 484
  • VersR 2020, 549
  • WM 2020, 638
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 10.04.2019 - IV ZR 59/18

    Anspruch eines eines Rechtsschutzversicherten auf Gewährung von Rechtsschutz für

    Auszug aus BGH, 26.02.2020 - IV ZR 235/19
    Angesichts der bei Risikoausschlussklauseln gebotenen engen Auslegung (vgl. Senatsurteil vom 10. April 2019 - IV ZR 59/18, r+s 2019, 326 Rn. 21 m.w.N.) hätte ein Versicherer, der auch derartige Schäden als durch Sturmflut verursacht vom Versicherungsschutz ausnehmen will, dies eindeutig und zweifelsfrei klarstellen müssen.

    Dort handelte es sich um eine primäre Leistungsbeschreibung, während es hier um eine Ausschlussklausel geht, die den Versicherungsschutz einschränkt und deren Auslegung daher besonderen Regeln unterliegt (vgl. Senatsurteile vom 20. November 2019 - IV ZR 159/18, VersR 2020, 95 Rn. 16; vom 10. April 2019 - IV ZR 59/18, r+s 2019, 326 Rn. 21 m.w.N.).

  • BGH, 06.03.2019 - IV ZR 72/18

    Rechtsschutzversicherung: Voraussetzungen des Risikoausschlusses für die

    Auszug aus BGH, 26.02.2020 - IV ZR 235/19
    Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (Senatsurteile vom 11. September 2019 - IV ZR 20/18, r+s 2019, 647 Rn. 13; vom 6. März 2019 - IV ZR 72/18, VersR 2019, 542 Rn. 15; vom 12. Juli 2017 - IV ZR 151/15, VersR 2017, 1076 Rn. 26).

    Deshalb sind Risikoausschlussklauseln nach ständiger Rechtsprechung des Senats eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (Senatsurteile vom 6. März 2019 - IV ZR 72/18, VersR 2019, 542 Rn. 26; vom 27. Juni 2012 - IV ZR 212/10, VersR 2012, 1253 Rn. 20).

  • BGH, 12.07.2017 - IV ZR 151/15

    Versicherungsschutz gegen Leitungswasser in der Gebäudeversicherung:

    Auszug aus BGH, 26.02.2020 - IV ZR 235/19
    Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (Senatsurteile vom 11. September 2019 - IV ZR 20/18, r+s 2019, 647 Rn. 13; vom 6. März 2019 - IV ZR 72/18, VersR 2019, 542 Rn. 15; vom 12. Juli 2017 - IV ZR 151/15, VersR 2017, 1076 Rn. 26).
  • BGH, 27.06.2012 - IV ZR 212/10

    Wohngebäudeversicherung: Reichweite und Wirksamkeit des Leistungsausschlusses für

    Auszug aus BGH, 26.02.2020 - IV ZR 235/19
    Deshalb sind Risikoausschlussklauseln nach ständiger Rechtsprechung des Senats eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (Senatsurteile vom 6. März 2019 - IV ZR 72/18, VersR 2019, 542 Rn. 26; vom 27. Juni 2012 - IV ZR 212/10, VersR 2012, 1253 Rn. 20).
  • BGH, 20.04.2005 - IV ZR 252/03

    Begriff der Überschwemmung in der Gebäudeversicherung

    Auszug aus BGH, 26.02.2020 - IV ZR 235/19
    Das von ihr angeführte Urteil des Senats vom 20. April 2005 (IV ZR 252/03, VersR 2005, 828) bezog sich auf den geltend gemachten Ersatz für Überschwemmungsschäden aus einer Wohngebäudeversicherung, bei der der Versicherungsfall definiert war als Entschädigung für Sachen, die durch Überschwemmung des Versicherungsgrundstücks zerstört oder beschädigt werden, wobei Überschwemmung eine Überflutung des Grund und Bodens ist, auf dem das versicherte Grundstück liegt.
  • BGH, 11.09.2019 - IV ZR 20/18

    Führen des Fehlens eines Neubemessungsvorbehalts in der Erklärung des

    Auszug aus BGH, 26.02.2020 - IV ZR 235/19
    Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (Senatsurteile vom 11. September 2019 - IV ZR 20/18, r+s 2019, 647 Rn. 13; vom 6. März 2019 - IV ZR 72/18, VersR 2019, 542 Rn. 15; vom 12. Juli 2017 - IV ZR 151/15, VersR 2017, 1076 Rn. 26).
  • BGH, 20.11.2019 - IV ZR 159/18

    Beurteilung der Formulierung "erhöhte" Kraftanstrengung in Ziffer 1.4 der

    Auszug aus BGH, 26.02.2020 - IV ZR 235/19
    Dort handelte es sich um eine primäre Leistungsbeschreibung, während es hier um eine Ausschlussklausel geht, die den Versicherungsschutz einschränkt und deren Auslegung daher besonderen Regeln unterliegt (vgl. Senatsurteile vom 20. November 2019 - IV ZR 159/18, VersR 2020, 95 Rn. 16; vom 10. April 2019 - IV ZR 59/18, r+s 2019, 326 Rn. 21 m.w.N.).
  • KG, 26.07.2019 - 6 U 139/18

    Auslegung der in der Elementarversicherung für Überschwemmungsschäden enthaltenen

    Auszug aus BGH, 26.02.2020 - IV ZR 235/19
    Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in r+s 2019, 588 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, der im Versicherungsobjekt eingetretene Nässeschaden beruhe auf einem versicherten Ereignis "Überschwemmung" im Sinne des § 8 Nr. 1 ECB 2010.
  • OLG Karlsruhe, 30.06.2021 - 12 U 4/21

    Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung bei Schließung in Folge der

    Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2020 - IV ZR 217/19, BGHZ 227, 279, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 26. Februar 2020 - IV ZR 235/19, juris Rn. 9).
  • BGH, 20.05.2021 - IV ZR 324/19

    Freistellung von einer anwltlichen Kostenforderung eines arbeitsgerichtlichen

    Deshalb sind Risikoausschlussklauseln nach ständiger Rechtsprechung des Senats eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (vgl. nur Senatsurteil vom 26. Februar 2020 - IV ZR 235/19, VersR 2020, 549 Rn. 9 m.w.N.).
  • OLG Celle, 01.07.2021 - 8 U 5/21

    Eintrittspflicht der Betriebsschließungsversicherung für Ausfallschäden aufgrund

    Dabei ist bereits fraglich, inwieweit ein durchschnittlicher, medizinisch in der Regel nicht spezialisierter Versicherungsnehmer zwischen der in II Abschnitt A § 2 Nr. 8 AVB BS 2010 erwähnten Prionenerkrankung einerseits und den in II Abschnitt A § 1 Nr. 2 AVB BS 2010 aufgeführten Krankheiten und Krankheitserregern zu differenzieren vermag (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2020 - IV ZR 235/19: zur Unzulässigkeit einer Auslegung des Begriffs der "Sturmflut" auf der Grundlage von DIN-Vorschriften oder behördlichen Regelungen), zumal die nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtige humane spongiforme Enzephalopathie nur eine von mehreren Erscheinungsformen der Prionenerkrankung darstellt (vgl. Mattle/Mumenthaler, Neurologie, 13. Aufl., Seite 100, 101).

    Eine solche Überlegung setzt allerdings genau die versicherungsrechtlichen Spezialkenntnisse voraus, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen nicht herangezogen werden dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2020 - IV ZR 235/19; BGH, Urteil vom 13. Juli 2016 - IV ZR 292/14; BGH, Urteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10; BGH, Urteil vom 19. Mai 2004 - IV ZR 29/03; BGH, Urteil vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92; BGH, Urteil vom 16. Juni 1982 - IVa ZR 270/80).

  • OLG Karlsruhe, 16.07.2020 - 12 U 22/20

    Betriebshaftpflichtversicherung mit "Bauunternehmerpolice": Auslegung der

    Deshalb sind Risikoausschlussklauseln eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (vgl. BGH, Urteil vom 26.02.2020 - IV ZR 235/19 -, juris Rn. 9; st.Rsp.).
  • OLG Celle, 08.07.2021 - 8 U 61/21

    Eintrittspflicht der Betriebsschließungsversicherung wegen Einnahmeausfällen

    Dabei ist bereits fraglich, inwieweit ein durchschnittlicher, medizinisch in der Regel nicht spezialisierter Versicherungsnehmer zwischen der in § 2 Nr. 8 AVB erwähnten Prionenerkrankung einerseits und den in § 1 Nr. 2 AVB aufgeführten Krankheiten und Krankheitserregern zu differenzieren vermag (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2020 - IV ZR 235/19: zur Unzulässigkeit einer Auslegung des Begriffs der "Sturmflut" auf der Grundlage von DIN-Vorschriften oder behördlichen Regelungen), zumal die nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtige humane spongiforme Enzephalopathie nur eine von mehreren Erscheinungsformen der Prionenerkrankung darstellt (vgl. Mattle/Mumenthaler, Neurologie, 13. Aufl., Seite 100, 101).

    Eine solche Überlegung setzt allerdings genau die versicherungsrechtlichen Spezialkenntnisse voraus, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen nicht herangezogen werden dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2020 - IV ZR 235/19; BGH, Urteil vom 13. Juli 2016 - IV ZR 292/14; BGH, Urteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10; BGH, Urteil vom 19. Mai 2004 - IV ZR 29/03; BGH, Urteil vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92; BGH, Urteil vom 16. Juni 1982 - IVa ZR 270/80).

  • LG München I, 25.05.2023 - 12 O 6740/22

    Verbandsklage gegen AGB

    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (z.B. Urteil vom 26.02.2020, AZ: IV ZR 235/19 sind allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und auch auf seine Interessen an. Auszugehen ist zunächst vom Wortlaut. Der Sinnzusammenhang der Klauseln ist zusätzlich zu berücksichtigen, soweit er für den Versicherungsnehmer erkennbar ist (BGH, Urteil vom 11.09.2019, AZ: IV ZR 20/18).
  • OLG Zweibrücken, 22.02.2021 - 1 U 218/19

    Erstattung von Apothekenabgabepreis bei eigener Apotheke

    Diese Regelungen sind so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht (BGH, Urteil vom 26.02.2020, Az. IV ZR 235/19, Juris, Rn. 9).
  • BGH, 20.05.2021 - IV ZR 325/19

    Freistellung von einer anwltlichen Kostenforderung eines arbeitsgerichtlichen

    Deshalb sind Risikoausschlussklauseln nach ständiger Rechtsprechung des Senats eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (vgl. nur Senatsurteil vom 26. Februar 2020 - IV ZR 235/19, VersR 2020, 549 Rn. 9 m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 28.04.2021 - 11 U 206/20

    Eintrittspflicht der Gebäudeversicherung bei Schäden durch Starkregen Begriff der

    a) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht (vgl. BGH, Urt. v. 26.02.2020 - IV ZR 235/19, juris Rn. 9; st. Rspr.).
  • OLG Brandenburg, 03.03.2021 - 11 U 206/20

    Eintrittspflicht der Gebäudeversicherung bei Schäden durch Starkregen Begriff der

    a) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht (vgl. BGH, Urt. v. 26.02.2020 - IV ZR 235/19, juris Rn. 9; st. Rspr.).
  • LG München I, 13.10.2022 - 12 O 18809/21

    Reiseversicherung: Wirksamkeit eines Risikoausschlusses für Schäden durch

  • OLG Celle, 26.08.2021 - 8 U 70/21
  • KG, 05.10.2020 - 4 U 1037/20

    Schmerzensgeldanspruch: Hautverletzungen des Verwenders von Scheibenputz

  • LG Frankfurt/Main, 14.04.2022 - 30 O 229/21

    Unfallversicherung - Fristberechnung zur ärztlichen Invaliditätsfeststellung bei

  • OLG Brandenburg, 11.08.2021 - 4 U 77/20

    Auslegung eines De-Mail-Vertrages hinsichtlich einer Vergütung für "zusätzliche

  • OLG Köln, 11.04.2023 - 18 U 41/23

    Stellvertretung; Kaskoversicherung; Sachverständigenverfahren

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